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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kommunikationsagentur Diskurs Communication GmbH

  1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Kommunikationsagentur Diskurs Communication GmbH, Rankestr. 32, 10789 Berlin, (im folgenden: Agentur) geschlossenen Verträge, durchgeführte Aufträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige Dienste. Sie regeln die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur und gelten durch die Auftragserteilung als anerkannt.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst dann, wenn kein schriftlicher Widerspruch erfolgt. Sie gelten nur dann als anerkannt, wenn die Agentur diesen schriftlich zugestimmt hat.

(3) Die AGB gelten auch, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen den Auftrag durchführt.

(4) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden geschäftlichen Beziehung auch ohne Einbeziehung für alle künftigen Aufträge, Leistungen sowie sonstige Dienste der Agentur.

  1. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

(1) Allgemeine Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Auftrag an die Agentur gilt als erteilt, wenn nach einem Angebot der Agentur der Auftrag ausdrücklich schriftlich erteilt und/oder das Angebot schriftlich bestätigt und/oder in beiderseitigem Einverständnis mit der Durchführung der Arbeiten begonnen wurde. Für die Wahrung der Schriftform ist im Rahmen der gesamten Vertragsbeziehung stets eine Erklärung via E-Mail ausreichend. Fernmündliche Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen. Soweit die Agentur Gesprächsprotokolle an den Auftraggeber übersendet, gilt deren Inhalt als verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Kostenvoranschläge sind nur hinsichtlich des feststehenden Leistungsumfangs zur Zeit der Angebotsannahme verbindlich.

(4) Mit der Annahme des erteilten Auftrags im Sinne des Absatzes 2 kommt ein Vertrag zustande.

(5) Der Gegenstand des Vertrags richtet sich nach den jeweiligen einzelvertraglich getroffenen Vereinbarungen sowie diesen AGB. Es werden keine Leistungen geschuldet, die darüber hinausgehen.

III. Leistungen der Agentur

(1) Die Agentur schuldet die Umsetzung der beauftragten Leistung nach der Leistungsbeschreibung der Agentur sowie im Rahmen des einzelvertraglich beschriebenen Leistungsumfangs. Bei der Realisierung der beauftragten Leistungen hat die Agentur vollständige Gestaltungsfreiheit, sofern die Parteien im Rahmen einer schriftlichen Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart haben. Sollten durch abweichende Wünsche und Änderungen Mehrkosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

(2) Die Übergabe und Herausgabe von Datenträgern, Daten und so genannten „offenen Dateien“ ist ausdrücklich nicht geschuldet. Sofern solche an den Auftraggeber oder auf dessen Geheiß an Dritte nach Absprache übergeben werden, ist eine gesonderte Vergütung geschuldet.

(3) Sämtliche Leistungen erfolgen unter ausdrücklichem Vorbehalt der Eigentums– und Urheberrechte sowie der aufgrund dieser AGB bestehenden Rechte der Agentur an den erstellten Werken, Entwürfe und Konzepten.

(4) Sofern aufgrund einer gesonderten Vereinbarung im Sinne des Absatz (2) Datenträger, Daten oder Dateien an den Auftraggeber übersandt werden, erfolgt dies auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Gefahr des Transports. Werden Originale und/oder Daten im Sinne dieser Vereinbarung an den Auftraggeber herausgegeben, dürfen diese vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nicht verändert oder über den gesondert vereinbarten Zweck genutzt werden.

(5) Eine Produktionsüberwachung seitens der Agentur erfolgt nicht, sofern dies vereinbart wird, ist die Agentur hierfür angemessen zu vergüten und ist frei in der Durchführung.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche Informationen, Materialien und Inhalte, die für die Durchführung der getroffenen Vereinbarung erforderlich sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Genehmigungen, Arbeitsanweisungen und Freigaben so rechtzeitig zu erteilen, dass die Arbeitsabläufe der Agentur nicht beeinträchtigt werden. Ändern sich aufgrund nicht rechtzeitiger Einhaltung der Mitwirkungspflichten, insbesondere kurzfristiger Änderungswünsche oder verspäteter Informationserteilung die Arbeitsabläufe der Agentur, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehrkosten der Agentur z.B. für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (ab 21 Uhr) zu tragen.

(2) Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, welche für die Durchführung des Vertragsinhalts verantwortlich und/ oder entscheidungsbefugt sind. Kommunikationssprache der Ansprechpartner ist deutsch. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ansprechpartner nicht zur Verfügung stehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Kommunikation in anderer Sprache, mit Dritten, Tochterunternehmen und/ oder Auslandsniederlassungen des Auftraggebers notwendig wird, ist der Aufwand hierfür, vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung, gesondert zu vergüten.

(4) Die Parteien bzw. deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.

(5) Ist für die Durchführung der Leistungen der Agentur hinsichtlich der im Sinne des Absatz 1 überlassenen Materialien eine Konvertierung oder sonstige technische Maßnahme erforderlich, so sind die hierfür anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

(6) Die Bereitstellung von Inhalten durch den Auftraggeber erfolgt unter Beachtung etwaiger Schutzrechte Dritter und der gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber hält die Agentur von jedweden Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzeswidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers gegen die Agentur geltend gemacht werden können. Sofern der Auftraggeber Inhalte bereitstellt, zu deren Nutzung und Verbreitung ihn der Eigentümer dieser Inhalte berechtigt hat, gewährt er der Agentur gleichfalls das Recht, diese Inhalte in gleichem Maße wie der Auftraggeber zu verwenden.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Entwürfe, Texte, Konzepte oder sonstige erbrachte Leistungen nach Fertigstellung und entsprechender Mitteilung durch die Agentur inhaltlich zu prüfen und schriftlich freizugeben (Endabnahme). Bleibt eine solche Freigabe auch auf Anforderung der Agentur aus und erfolgt auf die Anforderung innerhalb von 7 Tagen keine Reaktion des Auftraggebers, gilt die Endabnahme als stillschweigend erfolgt. Soweit Abgabe- und/ oder Lieferfristen einzuhalten sind, hat eine Freigabe unverzüglich zu erfolgen. Wird das gelieferte Werk oder die überlassenen Daten, Dateien und sonstige Leistungen der Agentur vom Auftraggeber verwendet, gilt die tatsächliche Nutzung ebenso als stillschweigend erteilte Endabnahme. Daneben ist die Agentur zur jeder Leistungsphase berechtigt, einzelne Bestandteile der Leistung zur Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die vorgelegten Bestandteile den vertraglich geschuldeten Leistungen entsprechen.

  1. Vergütung und Fälligkeit

(1) Sämtliche Leistungen der Agentur sind, vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen anderweitigen Vereinbarung, kostenpflichtig. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den individuell getroffenen Vereinbarungen.

(2) Mehr- oder Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.

(3) Sämtliche Preise sind Nettopreise zzgl. MwSt.

(4) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen während der Ausführung der Arbeiten durch die Agentur  ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur anzeigen. Sofern sich auf die Änderung verständigt wird, ist der zeitliche Aufwand hierfür dann zu vergüten. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der Aufwand wird für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen haben, nach diesen abgerechnet, im Übrigen nach der üblichen Vergütung. Hierauf hat die Agentur hinzuweisen. Der Auftraggeber kann dann von den Änderungswünschen Abstand nehmen. In diesem Fall verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(5) Die von den Änderungswünschen betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche verschoben.

(6) Fremdleistungen. Sofern im Rahmen der Beauftragung die Einschaltung von Drittunternehmen erforderlich ist, ist die Agentur berechtigt, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge zu erteilen. Soweit die Agentur im Rahmen der Ausführung selbst Verträge über Leistungen Dritter im eigenen Namen abschließt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

  1. Fälligkeit

(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung oder Verrechnungsscheck zahlbar. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen setzt den Auftraggeber auch ohne Zahlungserinnerung in Verzug.

(2) Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt, kann die Agentur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

VII. Neben-, Reise- und Sonderkosten

(1) Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche zur Durchführung des Vertrags notwendige Auslagen wie Reise-, Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Hiervon umfasst sind auch Reisekosten zum Firmensitz des Auftraggebers.

VIII. Stornierung/ Kündigung

(1) Wenn der Auftraggeber bereits erteilte Aufträge unberechtigt ändert, storniert oder abbricht, hat er die bis dahin durchgeführten Leistungen der Agentur zu vergüten. Für den Teil der noch nicht erbrachten Leistungen kann die Agentur die vereinbarte bzw. zu erwartende Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen. Alle angefallenen Kosten und Auslagen sind zu ersetzen. Ferner ist die Agentur von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Geltendmachung weiterer Schäden wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Bei Presseversendungen ist nach Aussendung (z.B. Versand von Pressemitteilungen) keine Stornierung mehr möglich.

(3) Soweit ein Auftrag die Durchführung regelmäßig wieder auftretender Leistungen umfasst und keine ausdrückliche Befristung vereinbart wird, gilt der Auftrag als unbefristet erteilt. In diesem Fall kann eine Kündigung von beiden Parteien bis zum dritten eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen.

  1. Termine

(1) Termine zur Leistungserbringung dürfen seitens der Agentur nur durch die Geschäftsführung zugesagt werden.

(2) Verbindliche Termine sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Die Lieferpflichten der Agentur sind erfüllt, wenn die zu erbringende Leistung zur Übersendung gebracht wird, beispielsweise, wenn Pressemitteilungen versendet wurden. Das Risiko der Übermittlung (Verlust etc.) trägt der Auftraggeber.

(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen diese, die Frist zur Erbringung der betroffenen Leistungen um die Dauer der Beeinträchtigung zu verlängern.

  1. Nutzungsrechte

(1) Die erstellten Texte, Konzepte und Werke sind regelmäßig schöpferische Werke im Sinne des Urheberrechts. Die im folgenden aufgeführten Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung der durch die Agentur geleisteten Arbeiten gelten des weiteren unbeachtet eines bestehenden urheberrechtlichen Schutzes oder sonstiger bestehender Schutzrechte für sämtliche Leistungen zwischen den Parteien (inter partes) als verbindlich vereinbart.

(2) Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung über.

(3) Die Agentur gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das Recht, die Arbeiten entsprechend des vereinbarten Zwecks und in diesem Umfang zu nutzen. Ist eine ausdrückliche Vereinbarung unterblieben, so gelten so viele Rechte eingeräumt, als für den vereinbarten Zweck benötigt. Fehlt eine abweichende schriftliche Vereinbarung, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Arbeiten sowohl hinsichtlich des Umfangs, des Nutzungsgebietes, der Nutzungsdauer, des Nutzungsvolumens sowie sämtlicher sonstiger relevanter Nutzungen, welche z.B. auch auf die Höhe der Nutzungsgebühr Einfluss genommen hätten, nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden dürfen. Jede erweiternde Nutzung bedarf der Zustimmung der Agentur und ist gesondert zu vergüten.

(4) Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Nutzungsrechte ohne Zustimmung der Agentur zu übertragen.

(5) Es ist dem Auftraggeber untersagt, die Entwürfe, Konzepte und sonstigen Arbeiten der Agentur im Original oder bei der Reproduktion teilweise oder vollständig zu verändern, nachzuahmen, oder als Vorlage zu nutzen.

(6) Die Agentur ist bei jeder Vervielfältigung, Verbreitung, in den Verkehrbringung, Ausstellung, öffentlicher Wiedergabe oder anderweitiger öffentlicher Zugänglichmachung in angemessener Art und Weise und unmittelbarer Nähe als Urheber zu nennen.

  1. Haftung

(1) Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

(3) Nach erfolgter Abnahme (Teil-/ Endabnahme) scheidet eine Haftung für etwaige Unrichtigkeiten z.B. bzgl. Bild, Text, Interpunktion etc. aus. Ein etwaiges Nacherfüllungsrecht erlischt.

(4) Der Auftraggeber ist für von ihm zur Verfügung gestellte Inhalte verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen und den Bestimmungen, insbesondere den Haftungsbestimmungen dieser Vereinbarung. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Verpflichtungen frei, die Dritte aufgrund einer Verletzung dieser Verantwortlichkeit des Auftraggebers gegenüber der Agentur geltend machen. Darüber hinaus ist es der Agentur im Falle einer Verletzung der Pflicht des Auftraggebers gemäß vorstehenden Sätzen gestattet, die Nutzung der Inhalte zu verhindern.

(5) Für mangelhafte Leistungen eingeschalteter Fremdunternehmen wird keine Haftung übernommen. Die Agentur verpflichtet sich, dem Auftraggeber etwaige Ansprüche aus Gewährleistungsrecht gegen Dritte abzutreten.

XII. Wettbewerb und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien können vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Vereinbarung jederzeit mit anderen Agenturen oder Auftraggebern Verträge über Leistungen abschließen, auch wenn sie inhaltlich gleichartig sind.

(2) Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Betriebs- und  Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich behandeln. Die Agentur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/ oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

(3) Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien und Zusammenhängen als Referenzkunden nennen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

XIII.  Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden vor Vertragsschluss sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung oder in dieser Vereinbarung ausdrücklich mit dem Erfordernis der schriftlichen Niederschrift bezeichneten Erklärungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. Emails gelten als erhalten, wenn sie beim Absender als versendet angezeigt werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz der Agentur (Berlin).
Sofern ein Verbraucher beteiligt ist, gilt der allgemeine Gerichtsstand.